Das Verwaltungsgericht Münster hat die Klage von Eltern aus dem Kreis Borken gegen eine Aufforderung der Schulaufsichtsbehörde zurückgewiesen. Die Schulaufsichtsbehörde habe den Eltern zu Recht aufgegeben, ihre Kinder an einer Schule anzumelden, an der sie ihre Schulpflicht erfüllen können, teilte das Verwaltungsgericht Münster am Dienstag zu den Urteilen mit (AZ: 4 K 594/23 u.a.). Das Gericht verwies dabei auf das Schulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen.
Die Eltern hatten gegen die behördlichen Aufforderungen geklagt. Zur Begründung gaben sie an, ihre Kinder aus religiösen Gründen zu Hause zu unterrichten und dabei auf die Unterstützung eines Vereins zurückzugreifen, der sich als „freies christliches Heimschulwerk“ bezeichnet. Sie sahen sich in ihrem grundgesetzlichen Elternrecht verletzt. Gefahren für das Wohl ihrer Kinder bestünden nicht.
Unterstützung durch „Heimschulwerk“ ersetzt nicht die Schulpflicht
Dieser Einschätzung war das beklagte Land entgegengetreten und hatte ausgeführt, die Schulpflicht könne so nicht erfüllt werden, da es sich bei dem Verein weder um eine öffentliche Schule noch um eine Ersatz- oder anerkannte Ergänzungsschule handele. Das Gericht gab dem Land recht und wies in einer mündlichen Verhandlung Mitte Dezember die Klagen der Eltern gegen die Ordnungsverfügungen ab.
Das Schulgesetz des Landes NRW verpflichte Eltern zur Anmeldung ihrer Kinder an einer Schule, erklärte das Gericht. Diese Pflicht hätten die Kläger nicht durch eine Anmeldung bei dem Verein erfüllt. Dieser sei schon keine Schule im Sinne des Schulgesetzes, weil er selbst regelmäßig keinen Unterricht durchführe, sondern lediglich Eltern Unterstützung anbiete - insbesondere durch fachliche und pädagogische Betreuung von Heimunterricht. Weil das Gesetz eine Schulbesuchspflicht vorgebe, sei auch irrelevant, ob die Unterrichtung und Erziehung der Kinder anders gesichert seien.
Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Gegen sie kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.