EEG-Stirnbänder, Implantate: Unesco legt Ethik-Leitlinien vor
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Einer jungen Frau wird ein EEG (Elektro-Enzephalogramm = Hirnschrift) abgeleitet (Archivbild)
Bonn (epd).

Einen Orientierungsrahmen für sogenannte Neurotechnologien hat am Montag die Deutsche Unesco-Kommission vorgelegt. In den Handlungsempfehlungen geht es um rechtliche Rahmenbedingungen, Handlungsbedarfe und ethische Überlegungen in den Bereichen Verbraucherschutz, Kinder- und Jugendschutz, Einsatz am Arbeitsplatz und Gesundheitsforschung, wie die Unesco-Kommission am Montag in Bonn erläuterte.

„Grund für Alarmismus besteht nicht, Anlass für geschärfte Aufmerksamkeit hingegen schon“, erklärte der Autor, der Rechtswissenschaftler Christoph Bublitz von der Universität Hamburg. Ohne hinreichende Rahmenbedingungen würden neuartige Möglichkeiten, „in Psyche und Geist einer Person einzublicken und einzugreifen, nicht nur zu ihrem Besten genutzt werden“.

Neuronale Daten in die EU-Datenschutzgrundverordnung aufnehmen

Neurale Daten gehören nach Auffassung von Bublitz in die Datenschutz-Grundverordnung der EU, um den besonderen Schutz dieser personenbezogenen Daten zu gewährleisten. Die Unesco-Empfehlung formuliere somit rechtliche Leitplanken wie etwa Zustimmungsregeln und besondere Schutzpflichten für Kinder und Jugendliche, ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen oder psychischen Erkrankungen, hieß es. Zugleich setze sie insbesondere bei medizinischen und therapeutischen Anwendungen auf forschungs- und innovationsfreundliche Rahmenbedingungen, um neurotechnologische Fortschritte zu fördern.

Im Bereich Arbeit müsse verhindert werden, dass Neurotechnologie zu sozialer Kontrolle, erzwungener Verhaltenskonformität oder zur Überwachung mentaler Zustände eingesetzt wird, lautet eine weitere Empfehlung. Es müsse gewährleistet werden, dass jeder Einsatz von Neurotechnologie auf vorheriger Konsultation und Mitentscheidung der Beschäftigten beruht und Gesundheit, Wohlbefinden, Privatsphäre und Sicherheit fördere. Arbeitgebern müsse vorgeschrieben werden, dass sie neuronale und mentale Daten von Beschäftigten nur mit deren ausdrücklicher vorheriger Zustimmung und nur auf Basis einer Rechtsgrundlage außerhalb des eigenen Unternehmens weitergeben dürfen.

Im November 2025 hatten alle 194 Mitgliedstaaten der Unesco eine völkerrechtliche Empfehlung zur Ethik der Neurotechnologie verabschiedet.