Verbraucherzentralen-Bundesverband verliert Klage
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Mehr als 100 Millionen Kunden nutzen die "Lidl Plus"-App weltweit.
Stuttgart (epd)

Wenn Verbraucher mit ihren Daten bezahlen, ist das kein «Preis»: Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat deshalb am Dienstag eine Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen abgewiesen. Der Verbraucherschutzverband habe geklagt, weil er die Nutzung der App «Lidl Plus» nicht wie beworben für kostenlos halte, teilte das Oberlandesgericht Stuttgart mit (AZ:6 UKl 2/25).

Die App bietet Rabatte, personalisierte Produktinformationen und die Teilnahme an Sonderaktionen. Bei der Installation müssen Kunden persönliche Daten angeben und den Teilnahmebedingungen zustimmen. Diese bestehen laut Gericht aus einem online abrufbaren, 18 DIN A4-Seiten langen Text. Dort steht unter 4.1, die Teilnahme an «Lidl Plus» sei kostenlos.

Der Verbraucher müsse zwar kein Geld zahlen, bezahle aber mit seinen Daten, hatte der Verbraucherschutzverband argumentiert. Lidl dürfe deshalb nicht behaupten, die Nutzung der App sei kostenlos, und sei gesetzlich verpflichtet, einen «Gesamtpreis» anzugeben. Deshalb verklagte die Verbraucherzentrale Lidl nach den Vorschriften des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG).

Es sei nicht zu beanstanden, dass Lidl bei der Anmeldung keinen «Gesamtpreis» angebe, entschied der 6. Zivilsenat. Die Verpflichtung zur Angabe eines Gesamtpreises setze voraus, dass überhaupt ein Preis zu entrichten sei. Das deutsche Gesetz und die europäischen Normen verstünden einen Preis nur als Geldbetrag, nicht als sonstige Gegenleistung. Dass der Unternehmer eine nicht in Geld bestehende Gegenleistung als «Gesamtpreis» bezeichnen müsse, sei weder vom deutschen noch vom europäischen Normgeber gewollt. Der Begriff «kostenlos» bringe nur zum Ausdruck, dass der Verbraucher für die Nutzung der App kein Geld bezahlen müsse.

Die Bezeichnung «kostenlos» sehen nach Ansicht des Gerichts nur diejenigen Verbraucher, die die Nutzungsbedingungen lesen. Wer dies tue, erfahre dort aber auch, welche Daten erhoben und von Lidl verwendet werden. Beim verständigen Leser entstehe daher nicht der Eindruck, er müsse als Nutzer keinerlei Gegenleistung erbringen.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat der 6. Zivilsenat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. 

(epd)