Bundesgerichtshof: Elektronische Fußfessel bei Terrorrisiko möglich
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Elektronische Fußfessel

Der Bundesgerichtshof hat die Überwachung von radikal-islamistischen Ausländern bei einem hohen Risiko einer Terrorgefahr erleichtert. Demnach dürfen die Anforderungen für das Tragen einer elektronischen Fußfessel nicht zu hoch sein.

Karlsruhe, Frankfurt a.M. (epd). Bei einer von radikal-islamistischen Ausländern ausgehenden Terrorgefahr dürfen keine zu hohen Anforderungen an das Anordnen einer elektronischen Fußfessel gestellt werden. Wie der Bundesgerichtshof in Karlsruhe in einem am 27. Juli veröffentlichten Beschluss entschied, kann die elektronische Aufenthaltsüberwachung bereits dann gerechtfertigt sein, wenn sich die Gefahr „noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit“ vorhersehen lässt. (AZ: XIII ZB 8/26)

Konkret ging es um einen abgelehnten Asylbewerber aus Afghanistan, der in der radikal-islamistischen Szene vernetzt war und mit der Terrorgruppe „Islamischer Staat“ (IS) sympathisierte. Seit Ende September 2020 traf er sich unter anderem mit einer Gruppe, die sich intensiv mit der Ausbildung im Drachen- und Gleitschirmfliegen und dem Einsatz von Modellflugzeugen und Drohnen zum Transport von Sprengstoffen beschäftigt hatte. Auf seinem Mobiltelefon wurde eine beschädigte Datei mit einer Bombenbauanleitung gefunden.

Abschiebung angedroht

Die deutschen Behörden drohten ihm die Abschiebung an. Zudem beschränkten sie seinen Aufenthalt und ordneten ein Kontaktverbot zu bestimmten Personen an. Gerichtlich wurde bestimmt, dass der Mann eine elektronische Fußfessel tragen muss. Das Aufenthaltsgesetz sieht das bei einer erheblichen Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter vor.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main lehnte die Überwachungsmaßnahme dagegen ab. Es sei nicht feststellbar, dass von dem Betroffenen tatsächlich eine konkrete Terrorgefahr ausgehe.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Anordnung der elektronischen Fußfessel zur Gewaltprävention rechtens sei. Gäbe es deutliche Indizien für eine eigene Gewaltbereitschaft des Betroffenen und lägen eine radikal-islamistische Grundhaltung und eine besondere Nähe zu Personen vor, von denen in hohem Maße terroristische Taten zu erwarten waren, sei die Anordnung einer elektronischen Fußfessel begründet. Das sei bei dem Betroffenen in der Gesamtschau der Fall.

Bundesgerichtshof, schriftlicher Beschluss: https://s.epd.de/3ws8