Handyverbot am Arbeitsplatz - ist das erlaubt?
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Handy am Arbeitsplatz
Hannover, Düsseldorf (epd).

Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) misst dem Thema Handyverbot am Arbeitsplatz zunehmende Relevanz bei. Vor allem vor dem Hintergrund fortschreitender Digitalisierung. Belastbare Statistiken darüber, wie verbreitet Auseinandersetzungen rund um die private Smartphonenutzung zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern sind, gebe es bislang jedoch nicht, heißt es seitens der DGB Rechtsschutz GmbH, einer Tochtergesellschaft des DGB mit Sitz in Düsseldorf. Doch es gibt mittlerweile eine Reihe von Arbeitsgerichtsentscheidungen, die sich bereits mit der Thematik befasst haben.

Handys verfügten über eine „Vielzahl unterschiedlichster Funktionen, die die Aufmerksamkeit der Arbeitnehmer binden und sie von der Erbringung ihrer Arbeitsleistung abhalten oder zumindest ablenken können“, hat das Bundesarbeitsgericht festgehalten (AZ: 1 ABR 24/22).

Darf ein Arbeitgeber die Nutzung eines privaten Handys während der Arbeitszeit verbieten?

Grundsätzlich ja. Das ergibt sich aus Paragraf 106 der Gewerbeordnung. Voraussetzung ist, dass das Verbot betrieblichen Zwecken dient, etwa weil die Nutzung eines privaten Handys die Arbeitssicherheit beeinträchtigen oder den Ablauf im Betrieb stören könnte. Auch die Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ist ein Grund, ebenso wie Datenschutz. Gleichwohl muss das Verbot verhältnismäßig sein. Wolle der Arbeitnehmer etwa wegen eines medizinischen Notfalls im engen familiären Umfeld erreichbar sein, bestehe eine sogenannte Duldungspflicht für den Arbeitgeber, sagt Judith Westphal, Justiziarin bei der DGB Rechtsschutz GmbH.

Darf ein Arbeitgeber darauf bestehen, dass das private Handy in einem Spind weggeschlossen wird?

Dazu gibt es in der Rechtsprechung bislang unterschiedliche Auffassungen. Nach Ansicht der Rechtsexperten vom DGB greift die vollständige Wegschließpflicht intensiver in das Persönlichkeitsrecht des Beschäftigten ein als ein bloßes Nutzungsverbot. Ein generelles Wegschließgebot ohne sachlichen Grund oder bei bestehenden privaten Notfallsituationen könnte daher gegen das im Grundgesetz verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht verstoßen.

Ist die Nutzung eines Privathandys entgegen der Anordnung des Arbeitgebers ein Kündigungsgrund?

Ja, wenn das Verbot wiederholt und vorsätzlich missachtet wird und dadurch schwerwiegende Folgen für den Arbeitgeber entstehen. In der Regel gibt es zunächst eine Abmahnung. Eine Kündigung muss zudem verhältnismäßig sein. So gab das Arbeitsgericht Karlsruhe einer Angestellten recht, der fristlos gekündigt worden war, weil sie in ihrer Firma mit einem privaten Handy eine Aufgabenliste auf einer Pinnwand abfotografiert hatte. Auf dem Zettel waren auch firmeninterne Werkzeugnummern vermerkt, weshalb ihr der Arbeitgeber Betriebsspionage unterstellte. Das Gericht sah in der Handynutzung jedoch keinen Beweis dafür (ArbG Karlsruhe, AZ: 1 Ca 206/15).

Ist ein Handyverbot am Arbeitsplatz mitbestimmungspflichtig?

Nein. Ein Arbeitgeber kann ein Handyverbot anordnen, ohne dass es einer vorherigen Zustimmung des Betriebsrats bedarf. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (AZ: 1 ABR 24/22). Ein Betriebsrat hat laut Betriebsverfassungsgesetz zwar ein Mitbestimmungsrecht bei Fragen der Ordnung des Betriebs, nicht aber, wenn es um das Arbeitsverhalten der Mitarbeiter geht. Darunter fällt etwa die Vorgabe, auf welche Weise und mit welchen Arbeitsmitteln die Aufgaben im Betrieb zu erledigen sind.

Wie können sich Arbeitnehmer gegen ein Handyverbot am Arbeitsplatz wehren?

Westphal rät davon ab, als Arbeitnehmer die Anweisung zu ignorieren. Damit werde eine Abmahnung oder gar Kündigung riskiert. Besser sei, das Gespräch mit dem Vorgesetzten zu suchen. Führe das zu keiner Lösung, könne der Betriebsrat möglicherweise vermitteln und für eine Aufhebung oder zumindest einen Kompromiss sorgen. Hilft das nicht, sollten juristische Konsequenzen genau geprüft werden. Eine Klage vor dem Arbeitsgericht auf Feststellung, dass das Handyverbot unwirksam ist, sei nur ratsam, wenn die Weisung des Arbeitgebers ganz offensichtlich über das betrieblich Notwendige hinausgehe, sagt Justiziarin Westphal.

Von Kerstin Hergt (epd)