
Wer Waffen an seine Mitschüler verkauft, kann nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz zu Recht von der Schule ausgeschlossen werden. Zwar solle Fehlverhalten von Schülern grundsätzlich nicht sofort mit einem Schulausschluss begegnet werden, bei besonders schwerem Fehlverhalten sei dies aber anders, erklärte das Gericht am Montag. Schließlich gehe es auch um den Schutz anderer Schülerinnen und Schüler. (AZ.: 4 L 535/25.KO)
Im konkreten Fall geht es um einen 16-Jährigen, der dem Gericht zufolge über einen längeren Zeitraum hinweg mindestens 25 Schlagringe und zwei Springmesser an Mitschüler verkauft hat - teilweise über einen Mittelsmann. Als dies bekannt wurde, habe die Gesamtkonferenz der Schule zunächst den dauerhaften Ausschluss des Schülers beschlossen. Nach dem Widerspruch des 16-Jährigen sei der Ausschluss nur bis Ende des Schuljahres ausgesprochen worden. Hiergegen wendete er sich erneut.
Der 16-Jährige habe erklärt, dass der Schulausschluss auf Zeit unverhältnismäßig sei und er sich reumütig gezeigt habe. Ihm bleibe nur eine geringe Restschulzeit. Zudem habe er ohne Gewinnerzielungsabsicht gehandelt, weil es ihm um Anerkennung gegangen sei. Werde der Schulausschluss öffentlich, würde dies zudem seine Bewerbung bei der Bundeswehr gefährden, kritisierte der Schüler laut Gericht.
Der Argumentation schloss sich das Verwaltungsgericht nicht an. Der Schulausschluss sei formell und materiell rechtmäßig. Die Gesamtkonferenz habe weder unsachlich, noch übermäßig reagiert. „Die Schlussfolgerung, dass aus dem Verhalten des Antragstellers eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit der anderen Schüler resultiert, ist zwingend“, erklärte das Gericht. Nach Abgabe der Waffen an seine „Kunden“ hätte der 16-Jährige keine Kontrolle mehr über diese. „Damit erzeugte er die Gefahr, dass die Waffen noch auf dem Schulgelände gegen andere Schüler zum Einsatz kommen könnte“, erläuterten die Richter.
„Die Einschätzung der Gesamtkonferenz, dass er gerade keine Einsicht in den Unrechtsgehalt seines Verhaltens zeigt, beruht auf einer tragfähigen Grundlage und überzeugenden Erwägungen“, heißt es in dem Beschluss. Der Antragsteller habe weder aktiv Wiedergutmachung betrieben noch sich bei seinen Klassenkameraden oder seinem 'Mittelsmann' entschuldigt. In erster Linie wolle er negative Konsequenzen für sich abwenden.
„Exemplarisch sei angeführt, dass er befürchtet, sein Schulausschluss werde durch Zeugnisse der neuen Schule nach außen erkennbar, was seine Bewerbung gefährden könne“, erläuterten die Richter. Er nehme in Kauf, dass ein künftiger Arbeitgeber über seinen Umgang mit Waffen im Unklaren gelassen werde. „Damit stellt der Antragsteller erneut seine Interessen über die berechtigten Belange anderer; gerade die Bundeswehr hat auf den regelkonformen Umgang mit Waffen zu achten“, heißt es in dem Beschluss.