Der Rundfunkbeitrag für öffentlich-rechtliche Programme ist verfassungsgemäß. Wie der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg in Mannheim am 21. April mitteilte, wurden die vorliegenden Klagen gegen den Südwestrundfunk (SWR) abgewiesen. Das Gericht hatte über sieben Berufungsverfahren hinsichtlich der Frage zu entscheiden, ob der Rundfunkbeitrag mit Blick auf Vielfalt und Ausgewogenheit des öffentlich-rechtlichen Programmangebotes mit dem Verfassungsrecht im Einklang steht.
Die Klägerinnen und Kläger wollten den Rundfunkbeitrag nicht zahlen und hatten gegen den SWR geklagt. Sie führten unter anderem an, der öffentlich-rechtliche Rundfunk komme seinen Programmauftrag nicht nach. Insgesamt werde einseitig berichtet und es fehle an Meinungsvielfalt. Die Ausgewogenheit des Programms sei über einen längeren Zeitraum in grober Weise verfehlt worden, so die Klägerinnen und Kläger. Betroffen seien sämtliche kontrovers diskutierten Themen. Dazu zählten zuletzt insbesondere die Corona-Pandemie, der Krieg in der Ukraine sowie die Berichterstattung über den US-amerikanischen Präsidenten, Donald Trump. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk bevorzuge zudem einseitig «linke» Parteien und «progressive» Positionen.
Klagen gegen überhöhte Vergütungen
Weiter war die Haushaltsführung des Rundfunks ein Gegenstand der Klagen. Die Rundfunkbeiträge würden für überhöhte Vergütungen und Pensionen für Intendanten und Führungspersonal verwendet. Dies zeige etwa der Fall der früheren Intendantin des Rundfunks Berlin-Brandenburg, Patricia Schlesinger.
Hintergrund der Klagen war ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Leipzig) vom 15. Oktober 2025 (6 C 5.24). Das Gericht hatte damals entschieden, dass Klagen gegen den Rundfunkbeitrag grundsätzlich möglich sind. Die Hürden hierfür sind jedoch hoch; unter anderem muss ein Gutachten darüber, ob der Rundfunk seinen Funktionsauftrag in grober Weise verfehlt, angefertigt werden.
Regelmäßige Defizite nicht feststellbar
Der zweite Senat des VGH in Mannheim wies die Klagen jetzt zurück, der Rundfunkbeitrag verstoße nicht gegen das verfassungsrechtliche Äquivalenzprinzip, heißt es in der Mitteilung des VGH. Evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegenständlichen Vielfalt und Ausgewogenheit des Gesamtprogramms seien nach Auffassung des VGH nicht feststellbar. Der Rundfunk decke durch umfangreiche Angebote in Fernsehen, Hörfunk und Mediathek die Bereiche Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung einschließlich Sport jeweils in ihrer vollen Breite ab.
Der VGH bestätigte mit seiner Einschätzung frühere Urteile der baden-württembergischen Verwaltungsgerichte in Stuttgart, Karlsruhe, Freiburg und Sigmaringen. Der Forderung des Bundesverwaltungsgerichts, der rundfunkbeitragspflichtige Bürger habe zunächst ein Sachverständigengutachten vorzulegen zur Frage, ob der Rundfunk seinen Funktionsauftrag gröblich verfehle, ist der Senat nicht gefolgt. Die Kosten für ein solches, wissenschaftlichen Anforderungen genügendes Gutachten stünden nicht im Verhältnis zur Höhe der Rundfunkgebühr, so der Tenor.
Ebenfalls ohne Erfolg blieb die weitere Rüge der Kläger, der Rundfunk verletze systematisch die Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen. Das schriftliche Urteil wird Ende April/Anfang Mai erwartet.