Das Landesverfassungsgericht von Brandenburg hat Corona-Eindämmungsmaßnahmen von 2020 teils bestätigt und teils verworfen. Die damals in zwei Verordnungen enthaltenen Vorschriften zur Maskenpflicht seien zulässig gewesen, teilte das Gericht am Mittwoch mit Verweis auf einen Beschluss vom 20. Juni in Potsdam mit. Regelungen zur Einschränkung von Versammlungen habe das Verfassungsgericht hingegen für nichtig erklärt. (AZ: VfGBbg 45/20)
Die Klage war den Angaben zufolge von den damals noch 23 Abgeordneten der AfD-Fraktion eingereicht worden. Das Verfassungsgericht habe bereits am 3. Juni 2020 dem damit verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung allein im Hinblick auf die versammlungsrechtlichen Regelungen stattgegeben, hieß es. Diese Entscheidung sei nun bestätigt worden. (AZ: VfGBbg 9/20 EA).
Die Anordnung der Maskenpflicht habe aufgrund der damals vorhandenen Informationen zur Verbreitung des Virus zum Zwecke des Schutzes der Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren erfolgen können, betonte das Gericht. Die damit einhergehenden Grundrechtseinschränkungen seien gerechtfertigt gewesen. Mit den in den Verordnungen geregelten weitgehenden Einschränkungen und Verboten von Versammlungen habe der Verordnungsgeber jedoch die Versammlungsfreiheit verletzt.