"Progress-Pride"-Flagge darf in Grundschulhort hängen
Berlin (epd).

Die sogenannte „Progress-Pride“-Flagge darf weiter im Hort einer Grundschule hängen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin am Mittwoch entschieden. Geklagt hatten die Eltern und deren Tochter, die die Grundschule und den dazugehörigen Schulhort im Berliner Bezirk Treptow-Köpenick besucht. (AZ: VG 3 K 668/24)

Die Kläger hatten die Schule aufgefordert, die Flagge aus dem Raum zu entfernen, was diese jedoch ablehnte. Sie sahen in der selbstgemalten Flagge in DIN A3-Größe die Neutralitätspflicht des Staates verletzt, da die Flagge die Kinder in unzulässiger Weise beeinflusse.

Das Gericht wies die Klage ab mit der Begründung, dass das staatliche Neutralitätsgebot nicht verlange, dass im erzieherischen Bereich auf die Darstellung wertender Inhalte verzichtet werde. Die Grenze zur unzulässigen politischen Indoktrinierung sei nicht überschritten worden. Soweit die Flagge für das Selbstverständnis bestimmter Gruppen und deren Recht zur freien Identitätsbildung stehe, sei sie mit verfassungsrechtlichen und schulgesetzlichen Vorgaben vereinbar. Insbesondere sei die Entscheidung, mit der Flagge ein Schutzsymbol für betroffene Personen im Hort zu setzen, nicht zu beanstanden.

Die „Progress-Pride“-Flagge ist eine um weitere Farben ergänzte Regenbogen-Flagge der queeren Community, um zusätzliche gesellschaftliche Minderheiten einzuschließen. Auf der linken Seite der Flagge befindet sich ein Keil in den Farben rosa, hellblau, weiß, schwarz und braun sowie ein gelbes Dreieck mit lila Kreis. Gegen das Urteil kann der Antrag auf Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.