Die Gedenkstätte Buchenwald darf einem Urteil zufolge mit einer Kufiya („Palästinensertuch“) bekleideten Personen den Zutritt zu dem ehemaligen KZ-Gelände verweigern. Das Thüringer Oberverwaltungsgericht (OVG) wies in zweiter Instanz eine Beschwerde einer Gedenkstätten-Besucherin gegen eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Weimar zurück, wie das OVG am Mittwoch in Weimar mitteilte. Die Frau hatte einen Eilantrag gestellt, mit dem Ziel, ihr den Zutritt mit einer Kufiya zu gestatten. (AZ: 3 EO 362/25)
Die Antragstellerin habe demnach selbst angegeben, dass sie mit dem Tragen des „Palästinensertuchs“ eine politische Botschaft gegen die ihrer Ansicht nach einseitige Parteinahme der Gedenkstätte für die Politik der israelischen Regierung aussprechen will. „Dass daraus gerade auf dem Gelände der Antragsgegnerin eine Gefährdung des Sicherheitsgefühls vieler Jüdinnen und Juden folgt, steht nicht in Frage“, urteilte das Oberverwaltungsgericht. Dies müsse die Stiftung Gedenkstätten Buchenwald und Mittelbau-Dora nicht hinnehmen.
Das Interesse der Stiftung an der „Sicherstellung des Stiftungszwecks“ überwiege die Meinungsäußerungsfreiheit der Antragstellerin, hieß es zur Begründung weiter. Bereits das Verwaltungsgericht Weimar hatte den Antrag unter Hinweis auf die Hausordnung der Gedenkstätte abgelehnt. Der Beschluss ist unanfechtbar.