Gericht: Sozialhilfeempfänger kann Kosten einer Räumungsklage tragen
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Mietwohnungen

Wenn Sozialhilfeempfängern die Wohnung wegen Eigenbedarfs gekündigt wird, können die Mieter Kosten einer Räumungsklage nicht vom Amt erstatten lassen. Das hat das Hessische Landessozialgericht entschieden.

Darmstadt, Kassel (epd). Ein Sozialhilfeempfänger muss nach einem Gerichtsurteil die Kosten einer Räumungsklage selbst tragen und kann sie nicht auf die Kommune abwälzen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Kommune die Mietkosten voll übernommen hat und nicht für die Kündigung der Wohnung verantwortlich ist, wie das Hessische Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt am 6. Oktober mitteilte. In dem Fall wollte ein 72-Jähriger die Erstattung der Kosten einer Räumungsklage von der Stadt Kassel einklagen. Das LSG bestätigte aber die Abweisung der Klage durch das Sozialgericht Kassel (AZ: L 4 SO 38/25). Die Revision wurde nicht zugelassen.

Prozesskosten in Höhe von 1.270 Euro

Der Kläger hatte 36 Jahre lang eine Mietwohnung in Kassel bewohnt, die dann von neuen Eigentümern erworben und wegen Eigenbedarfs gekündigt wurde. Im anschließenden Gerichtsverfahren verurteilte das Amtsgericht den Mieter zur Räumung und zur Übernahme der Prozesskosten in Höhe von rund 1.270 Euro. Der Mieter zahlte und bezog eine andere Wohnung, deren Kosten wiederum die Stadt Kassel im Rahmen der Sozialhilfe übernahm. Danach klagte der Mieter auf Erstattung der Prozesskosten durch die Stadt.

Das LSG entschied, dass die Kosten einer Räumungsklage nur dann vom Sozialhilfeträger übernommen werden müssten, wenn er zuvor angemessene Unterkunftskosten nicht, nicht in voller Höhe oder verspätet geleistet habe und es dadurch zur Räumungsklage gekommen sei. Das sei hier aber nicht der Fall gewesen.

Das Urteil wird unter www.lareda.hessenrecht.hessen.de ins Internet eingestellt.