Datenschützerin: "Reels" über Pflegebedürftige sind Rechtsverstöße
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Pflegerin beim Hausbesuch
Düsseldorf (epd).

Livestreams oder Videos über den Umgang mit Pflegebedürftigen in den sozialen Medien: Die NRW-Datenschutzbeauftragte Bettina Gayk fordert von Ärzten, Therapeuten und Pflegepersonal, auf den Schutz von Patientendaten zu achten. „Einige der Fälle, die bei meiner Behörde gelandet sind, haben mich wirklich sprachlos gemacht“, erklärte sie in Düsseldorf. Sie beobachte zunehmend bei der Verfolgung eigener Interessen, wie etwa Selbstdarstellung oder Werbung für die Praxis, Datenschutzverstöße im Umgang mit sensiblen Gesundheitsdaten.

Solche Rechtsverstöße könnten nicht nur empfindliche Geldbußen nach sich ziehen. „Den Betroffenen stehen womöglich auch Schadensersatzansprüche zu“, stellte sie klar. In NRW seien Pflegerinnen und Pfleger aufgefallen, die Pflegebedürftige durch sogenannte Reels oder Livestreams im Internet zur Schau gestellt hätten. So sei live gefilmt oder Aufnahmen seien via Snapchat verbreitet worden. In einem schweren Fall habe eine Pflegekraft regelmäßig Videos gepostet, in denen schwer erkrankte Körper zu sehen waren.

Rechtsverstöße bereits bei Körperausschnitten

„Die Reduzierung auf Körperteile führt nicht automatisch dazu, dass es sich um anonyme Daten handelt, die dem Datenschutz nicht unterliegen“, erklärte Gayk. Körpermerkmale oder das räumliche Umfeld könnten dazu führen, dass die Person identifizierbar bleibe. Selbst die Einwilligung der Betroffenen könne selten als Grundlage der Datenverarbeitung dienen. Häufig fehle es wegen des Krankheitsbildes an der Einwilligungsfähigkeit. Und da die Pflege auch von einer Abhängigkeit zwischen Patient und Fachkraft geprägt sei, müsse die Freiwilligkeit einer solchen Einwilligung oft infrage gestellt werden.

Werbeversuche enden oft als Rechtsverstoß

Auch Werbeversuche wie die eines Schönheitschirurgen können Verstöße gegen den Datenschutz sein, wie Gayk betonte. Bilder des entblößten Brustbereichs einer Patientin seien auf dem Instagram-Account einer Praxis als Werbung veröffentlicht worden. Dabei zeigte das Bild versehentlich auch den Klarnamen der Patientin. „Erfolgen solche Posts zu Werbezwecken und ohne rechtswirksame Einwilligung der Betroffenen, ist das datenschutzrechtlich unzulässig“, betonte Gayk. „Auch fahrlässige Datenschutzverstöße kann meine Behörde mit Bußgeldern ahnden.“