In den drei Landeskirchen in Westfalen, Rheinland und Lippe gelten seit Jahresbeginn einheitliche Regelungen zur Anerkennung von sexualisierter Gewalt. Sie haben die entsprechende Richtlinie der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) übernommen, wie die drei Landeskirchen und die Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe am Montag in Düsseldorf, Bielefeld und Detmold erklärten. Damit gebe es auch einen einheitlichen Rahmen für Anerkennungszahlungen, die betroffenen Personen zustehen.
Die Richtlinie, die in enger Zusammenarbeit mit den Betroffenenvertretern entstanden war, hatte die EKD ihren 20 Gliedkirchen im vergangenen Jahr zur Umsetzung empfohlen. Die drei evangelischen Kirchen im Westen sowie das Diakonische Werk Rheinland-Westfalen-Lippe hätten daraufhin „die uneingeschränkte Umsetzung der Richtlinie“ beschlossen, erklärten die drei Kirchen. Damit zähle der Verbund West zu den ersten Verbünden in Deutschland, in denen die neue Anerkennungsrichtlinie zur Anwendung kommt.
Individuelle Zahlung ohne Obergrenze
Auch künftig werde „eine unabhängig und weisungsfrei agierende, ehrenamtlich besetzte Kommission“ die Anträge auf Anerkennung des erlittenen Leides bearbeiten, hieß es. Das Verfahren sei bewusst niedrigschwellig angelegt: Im Mittelpunkt stehe die Plausibilität der Schilderungen, nicht der Nachweis im strafrechtlichen Sinn.
Die Höhe der Leistungen hängt von der Schwere der Tat und ihren Spätfolgen ab. Sie setzt sich aus einer individuellen Zahlung ohne Obergrenze und einer pauschalen Leistung in Höhe von 15.000 Euro zusammen, wenn die Tat nach heutigen Kriterien strafbar war.
Auch bei früheren Leistungen erneuter Antrag möglich
Einen Antrag können Betroffene von sexualisierter Gewalt im kirchlichen oder diakonischen Zusammenhang stellen. Dabei komme es nicht darauf an, wie lange die Tat zurückliege oder ob sie strafrechtlich verfolgt wurde, hieß es. Auch Betroffene, die bereits Anerkennungsleistungen erhalten hätten, könnten erneut einen Antrag stellen.
Kirchen und Diakonie wollten mit der Vereinheitlichung der Anerkennungsstandards weiter Verantwortung für Unrecht und Leid übernehmen, das Menschen im kirchlich-diakonischen Umfeld erfahren haben, erklärten die drei Landeskirchen. Allen Beteiligten sei bewusst, dass es sich in jedem Fall lediglich um die Anerkennung erlittenen Leides handeln könne, nie jedoch um Wiedergutmachung.
Die evangelische Kirche hatte im März die Neuordnung der Anerkennungsleistungen für Betroffene sexualisierter Gewalt beschlossen, die ab 1. Januar flächendeckend in Kraft treten sollte. Die Landeskirchen und Diakonieverbände müssen die Richtlinie erst übernehmen, was bislang bundesweit nicht überall der Fall ist.
Ziel der Richtlinie sind einheitliche Regeln für Zahlungen an Missbrauchsbetroffene. Sowohl das Verfahren als auch die Höhe der Leistungen sollen unabhängig vom Ort für alle Betroffenen unter vergleichbaren Bedingungen stattfinden. Zuständig sind sogenannte Unabhängige Anerkennungskommissionen, die sich in regionalen Verbünden zusammenschließen können.
Die drei Landeskirchen im Westen und das Diakonische Werk hatten bereits im Frühjahr 2025 die „Unabhängigen Regionale Aufarbeitungskommission West“ eingerichtet, die bei der Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe angesiedelt ist. Sie ist eine von deutschlandweit neun regionalen Aufarbeitungsgremien, die sexualisierte Gewalt in der evangelischen Kirche und Diakonie aufarbeiten.