In Pflegeeinrichtungen in Brandenburg müssen Bewohnerinnen und Bewohner grundsätzlich in Einzelzimmern untergebracht werden. Doppelzimmer sind einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom Mittwoch zufolge nur noch ausnahmsweise zulässig, teilte das Gericht mit. Dies folge aus der sogenannten Strukturqualitätsverordnung des Landes von 2010, die mit höherrangigem Recht vereinbar sei. Ausnahmen aus fachlichen Gründen könnten beispielsweise der Wunsch nach gemeinsamem Wohnen oder eine drohende Isolation sein. Solche Gründe lägen im aktuellen Fall nicht vor. (AZ: OVG 6 B 12/25)
Die Klägerin betreibt demnach seit November 1995 einen Senioren-Wohnpark mit 117 Pflegeplätzen, aufgeteilt auf 27 Einzelzimmer und 45 Doppelzimmer. Sie hatte beim Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg beantragt, die Unterbringung in Doppelzimmern zu bestätigen. Das lehnte das Landesamt ab. Die hiergegen erhobene Klage beim Verwaltungsgericht Cottbus hatte keinen Erfolg (AZ: VG 4 K 1645/20). Die Entscheidung wurde jetzt vom Oberverwaltungsgericht bestätigt.
Privat- und Intimsphäre
Das Einzelzimmergebot diene dem Schutz der Privat- und Intimsphäre gerade von hilfebedürftigen älteren sowie pflegebedürftigen oder behinderten Menschen im alltäglichen Leben in Heimen und damit einem legitimen Ziel, betonte das Gericht. Rechtlichen oder wirtschaftlichen Umsetzungsschwierigkeiten aufseiten der Betreiber werde hinreichend durch die Gewährung und gegebenenfalls Verlängerung von Angleichungsfristen Rechnung getragen.