Der Energieversorger ExtraEnergie GmbH hat unzulässigerweise seine Strom- und Gaspreise im Herbst 2022 erhöht. Das in Monheim ansässige Unternehmen habe die Preise nicht durch einseitige Anschreiben an seine Kundinnen und Kunden erhöhen dürfen, teilte das Oberlandesgericht Hamm am Montag mit. In seinem Urteil (AZ: 2 VKI 2/23) stellte der zweite Zivilsenat klar, dass alle angegriffenen Preiserhöhungen unwirksam waren. Dies betreffe die Erhöhungen zum 1. September, zum 1. November und zum 1. Dezember 2022, sodass für die Kundinnen und Kunden weiterhin der ursprünglich vereinbarte Preis gelte.
Bei der einseitigen Lösung von einer Preisgarantie für Bestandskunden im Zusammenhang mit erhöhten Beschaffungskosten für Strom und Gas am Großhandelsmarkt im Verlauf des Jahres 2022 berief sich der Energieversorger auf eine Bestimmung aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, die sogenannte Störung der Geschäftsgrundlage (Paragraf 313 BGB). Dem widersprachen die Richter und stellten klar, dass das Unternehmen durch die Formulierung einer Preisgarantie auf einen Festpreis auch das Risiko solcher Entwicklungen wie den Krieg Russlands gegen die Ukraine in Kauf zu nehmen habe.
Preisgarantien: Unternehmen müssen auch bei Schwierigkeiten Risiken tragen
Auch bei zu erwartenden Liquiditätsschwierigkeiten dürfe sich ein Unternehmen nicht von der einmal übernommenen Preisgarantie lösen, betonte das Gericht. Das Geschäftsmodell des beklagten Energieversorgers sei insoweit gerade darauf ausgerichtet worden, gezielt Kunden anzuwerben oder vom Wechsel zu anderen Energieversorgern abzuhalten. Dann könne sie Preissteigerungen nicht entgegen der vereinbarten Festpreisvereinbarung an eben jene Kunden weitergeben. Denn mit dem Profit, den das beklagte Unternehmen mit dem Angebot von Festpreisabreden möglicherweise erzielen wollte, verbinde sich die Verpflichtung zur Übernahme von Beschaffungsrisiken.