Zahlungen an evangelische Missbrauchsopfer noch uneinheitlich
Frankfurt a.M. (epd).

Betroffene von sexualisierter Gewalt erleben in der evangelischen Kirche noch immer eine raumgreifende Kirchenbürokratie: Die neue Richtlinie für Leistungen zugunsten von Opfern von Missbrauch, die eigentlich seit Januar deutschlandweit gelten sollte, wird noch nicht überall angewendet, wie eine Umfrage des Evangelischen Pressedienstes (epd) ergab. Kritik daran übt die evangelische Betroffenenvertretung.

Die 20 evangelischen Landeskirchen und 15 Diakonie-Landesverbände haben sich zum Umgang mit Missbrauchsfällen in zehn regionalen Verbünden zusammengeschlossen, mit jeweils einer Anerkennungskommission. Diese Kommissionen entscheiden laut der neuen Anerkennungsrichtlinie der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) über die Anträge von Betroffenen sexualisierter Gewalt zu Anerkennungsleistungen für erlittenes Leid und dessen Spätfolgen. In acht der zehn Verbünde gibt es eine arbeitsfähige Kommission, Ausnahmen sind der Verbund Sachsen und der Verbund Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz.

Mit der Anerkennungsrichtlinie will die evangelische Kirche Zahlungen an Opfer von Missbrauch einheitlich im Bereich der EKD und der Diakonien regeln. Die Leistungen setzen sich aus zwei Bestandteilen zusammen: einer individuellen Leistung, die die Schwere der Tat und deren Spätfolgen berücksichtigt, und einer pauschalen Leistung in Höhe von 15.000 Euro, wenn die Tat nach heutigen Maßstäben strafrechtlich relevant wäre. Auch Personen, die bereits nach den alten, uneinheitlichen Regeln in den 20 Landeskirchen als Opfer anerkannt wurden, dürfen erneut einen Antrag stellen.

Vor allem alte Fälle

Wie die Umfrage ergab, müssen sich die acht arbeitenden Kommissionen vor allem mit diesen alten Fällen beschäftigen. Die höchste gemeldete Zahl von 60 Neuanträgen verzeichnete der Verbund West. In der Hälfte der Verbünde übersteigt die Zahl der sogenannten Gegenvorstellungen die Zahl der Neuanträge.

Laut Richtlinie können Betroffene eine Neubewertung ihres Falls verlangen, wenn sie zuvor bereits ein Verfahren durchlaufen haben. Im Verbund West gingen seit dem 1. Januar rund 160 Wünsche nach Gegenvorstellung ein, in Württemberg waren es rund 120. In Bayern waren es etwa 50 Anträge, im Verbund Niedersachsen-Bremen knapp 80. Im Verbund Hessen gab es gar keine, im Verbund Nord zwei Fälle.

Unterschiedlicher Umgang mit Pauschale

Nicht einheitlich ist auch der Umgang mit der 15.000-Euro-Pauschale bei einem Antrag auf Gegenvorstellung. Mehrere Verbünde, darunter Bayern, Niedersachsen-Bremen, Baden-Pfalz und Mitteldeutschland, rechnen bereits erhaltene Leistungen auch auf die 15.000-Pauschale an, wenn Betroffene nur einen Antrag auf Aufstockung nach der neuen Richtlinie stellen. Hat die betroffene Person in der Vergangenheit eine individuelle Leistung in Höhe von 10.000 Euro erhalten, erhält sie nun noch einmal 5.000 Euro zusätzlich, sofern die Tat heute einen Straftatbestand erfüllt.

Kritik daran kommt von der evangelischen Betroffenenvertretung. „Dass die 15.000-Euro-Pauschale je nach Kommissionsverbund unterschiedlich berechnet wird, ist kein Detail, sondern institutionelles Versagen auf dem Rücken der Betroffenen“, sagte Betroffenenvertreter Detlev Zander dem epd: „Wer Missbrauch aufarbeiten will, darf Anerkennung nicht erneut zum regionalen Glücksspiel machen.“

Verbünde sehen Herausforderungen

Manche Verbünde nannten dem epd auch bestehende Herausforderungen für ihre Arbeit, darunter eine bislang fehlende Orientierungshilfe für Entscheidungen und die noch fehlende Koordinierungskommission als letzte Widerspruchsinstanz für Betroffene.

Die Kommission des mitteldeutschen Verbunds nannte die datenschutzkonforme Vernichtung alter Verfahrensakten als Problem. Eigentlich sollten Betroffene, die schon einmal ein Verfahren durchlaufen haben, für einen Aufstockungsantrag möglichst nicht noch einmal angehört werden. Daher versuche die Geschäftsstelle nun, so viele Informationen wie möglich zu rekonstruieren.

Von Franziska Hein (epd)