Wer sich für ein Studium eingeschrieben hat, hat laut einer Entscheidung des niedersächsischen Landessozialgerichtes keinen Anspruch auf Bürgergeld. Immatrikulierte Studenten sind auch dann von der Leistung ausgeschlossen, wenn sie tatsächlich gar nicht studieren, wie das Gericht in Celle am Montag mitteilte. Das gelte auch wie im Fall des Klägers bei einem Zweitstudium, heißt es in dem Urteil vom 27. Januar. (AZ: L 11 AS 56/24)
Geklagt hatte laut dem Gericht ein 37-jähriger Mann aus Münster, der 2012 ein Musikstudium abgeschlossen hatte. Er habe zunächst versucht, im Berufsleben Fuß zu fassen, hieß es. Dies sei jedoch aufgrund seiner psychischen Erkrankung misslungen. Seit 2018 bezog er Bürgergeld. Während dieser Zeit wollte er ein weiteres Zweitstudium ausprobieren und schrieb sich zeitweise an der Universität Osnabrück ein. Mit dem Jobcenter hatte er laut Gericht zuvor über seine Pläne gesprochen.
Keine Vorlesung besucht
Nachdem das Amt durch Kontoauszüge des Mannes festgestellt hatte, dass er Studiengebühren bezahlt hatte, hob es die Leistungsbewilligung auf und forderte 2.400 Euro Grundsicherungsleistungen zurück. Ein Studium schließe den Grundsicherungsbezug aus. Der Mann habe es grob fahrlässig unterlassen, die wesentliche Veränderung der Immatrikulation mitzuteilen.
Der Mann argumentierte dagegen laut Gericht, er habe keine einzige Vorlesung besucht und sei zudem durchgängig krankgeschrieben gewesen. Die Rechtslage habe er nicht gekannt.
Das Landessozialgericht folgte laut einem Sprecher der herrschenden Rechtsprechung, nach der in jedem Fall mitgeteilt werden müsse, wenn jemand sich für ein Studium einschreibe. Trotzdem müsse der Mann im vorliegenden Einzelfall das Geld nicht zurückzahlen: Die Behörde habe ihn trotz Erörterung seiner Pläne nicht auf die Rechtslage hingewiesen.