Der Europäische Gerichtshof soll Fragen zur erforderlichen Aktualität von Prognosen für das nationale Luftreinhalteprogramm klären. Das hat das Bundesverwaltungsgericht am Mittwoch in Leipzig entschieden (Az. BVerwG 7 C 1.25). „Die Auslegung der Richtlinien ist weder durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärt noch so offenkundig, dass kein Zweifel möglich wäre“, sagte der Vorsitzende Richter des Siebten Senats des Bundesverwaltungsgerichts, Martin Steinkühler.
Bei dem Verfahren geht es um eine Klage der Deutschen Umwelthilfe gegen das Bundesumweltministerium. In der Vorinstanz hatte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im Juli 2024 ein Urteil gefällt, gegen das das Umweltministerium Revision zum Bundesverwaltungsgericht einlegte. Die Berliner Richter hatten die Klage für zulässig erklärt. Die Umwelthilfe hatte nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts zu Recht gerügt, dass die Prognosen für den nationalen Luftreinhalteplan 2023 nicht hinreichend aktuell seien.
Welche Emissionsprognose gilt?
Der Europäische Gerichtshof soll nun klären, „ob die Bundesregierung bei der Erstellung des nationalen Luftreinhalteprogramms auch dann die letzte nationale Emissionsprognose zugrunde legen darf, wenn seit deren Vorlage relevante Änderungen der Datengrundlagen oder der zugrunde gelegten Maßnahmen eingetreten sind“, sagte Richter Steinkühler. Außerdem sollen die Richter in Luxemburg die Frage beantworten, „ob einer anerkannten Umweltorganisation lediglich ein Anspruch auf gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Nationalen Luftreinhalteprogramms zusteht oder ob sie dessen Änderung verlangen kann“.
Die EU-Richtlinie verpflichtet die EU-Staaten dazu, mindestens alle vier Jahre ein nationales Luftreinhalteprogramm zu erstellen oder es zu aktualisieren. Darin müssen die Länder beschreiben, mittels welcher vergangenen, gegenwärtigen und geplanten Maßnahmen sie das in der Richtlinie vorgegebene Ziel erreichen wollen, den Ausstoß von Luftschadstoffen um einen bestimmten Prozentsatz zu verringern. Darüber hinaus müssen sie jedes zweite Jahr eine nationale Emissionsprognose erstellen oder aktualisieren.
Ein Jahr Verspätung
Die Bundesregierung beschloss die im Frühjahr 2023 fällige Aktualisierung des Luftreinhalteprogramms erst mit einem Jahr Verspätung im Mai 2024. Dem Programm zugrunde lag die letzte Aktualisierung der Emissionsprognose von Mai 2023. Diese Prognose war nach Einschätzung der Umwelthilfe nicht aktuell genug.
„Ich sehe die Entscheidung mit einem lachenden und einem weinenden Auge“, sagte der Bundesgeschäftsführer der Deutschen Umwelthilfe, Jürgen Resch, dem Evangelischen Pressedienst (epd). „Das weinende Auge habe ich deshalb, weil uns durch die Vorlageentscheidung weitere Zeit verloren geht, bis eine endgültige Entscheidung vorliegen wird.“ Wenn die Luxemburger Richter ihre Entscheidung verkündet haben werden, müssen die Richter des Bundesverwaltungsgerichts neue Termine bestimmen.
Simon Köppl, Sprecher des Bundesumweltministeriums, sagte, dass „das Bundesumweltministerium die Vorlage zum Europäischen Gerichtshof ausdrücklich begrüßt, da sie wichtige Klärungen herbeiführen“ könne.