Die Installation von Solaranlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden ist in Rheinland-Pfalz ab sofort einfacher möglich. Eine am 14. März veröffentlichte Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums sieht vor, dass die dafür nötige Genehmigung künftig im Regelfall erteilt werden muss. Dabei müssten die Denkmalschutzbehörden gegebenenfalls „auch Einschränkungen im Erscheinungsbild eines Denkmals“ hinnehmen. Die neue Bestimmung tritt am 15. März in Kraft.
In Ausnahmefällen darf Eigentümern aber auch weiterhin das Anbringen von Solaranlagen verwehrt werden, unter anderem „bei hoher baukünstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung eines Kulturdenkmals, bei ortsbildprägenden Kulturdenkmälern mit herausragender Lage oder bei erheblichen Eingriffen in die denkmalwerte Bausubstanz“. Nach Angaben des Innenministeriums stehen in Rheinland-Pfalz rund drei Prozent der Gebäude unter Denkmalschutz.
Die Ampelregierung hatte sich bereits in ihrem Koalitionsvertrag darauf verständigt, dass rechtliche Vorgaben für den Ausbau der erneuerbaren Energien gelockert werden sollten. So waren bereits im Januar der vorgeschriebene Mindestabstand zwischen Windkraftanlagen und der nächstgelegenen Wohnsiedlung verringert und das generelle Windkraftverbot in Naturpark-Kernzonen aufgehoben worden. Ziel der Maßnahmen ist, dass Rheinland-Pfalz im Jahr 2030 rechnerisch 100 Prozent des im Land verbrauchten Stroms aus erneuerbaren Energiequellen beziehen kann.
Presseerklärung des Landes: http://u.epd.de/2iw5