Paket mit vielen Einzelteilen
Der Digital Services Act und der Mediensektor

Ende 2020 hatte die Europäische Kommission ihren Vorschlag für den Digital Services Act (DSA) als Teil ihres Digitale-Dienste-Pakets veröffentlicht. Ergänzt wurde dieses Vorhaben durch den Digital Markets Act (DMA), der die Marktdominanz großer Online-Unternehmen aufbrechen soll. Für beide Verordnungen sind nun die Trilogverhandlungen zwischen Europäischem Parlament und Rat unter Vermittlung der EU-Kommission abgeschlossen (epd 13, 17/22). Das ebnet den Weg für die formale Annahme und ein Inkrafttreten eventuell noch in diesem Jahr, auch wenn es noch keine öffentlich verfügbaren konsolidierten Texte gibt. Mark D. Cole, Professor für Medien- und Telekommunikationsrecht an der Universität Luxemburg und wissenschaftlicher Direktor des Instituts für Europäisches Medienrecht (EMR), und Christina Etteldorf, wissenschaftliche Referentin am EMR in Saarbrücken, beleuchten in ihrem Beitrag die Ergebnisse des Trilogs. Sie knüpfen an Coles Artikel „Effektive Rechtsdurchsetzung“ an (epd 49/20). Das EMR widmet diesen Beitrag dem Medienrechtler Harald Hammann, der am 9. April plötzlich verstorben ist (epd 16/22). Hammann hatte sich auch an der Diskussion über die aktuellen EU-Vorhaben intensiv beteiligt. Weitere Materialien des EMR zu DSA und DMA sind unter http://u.epd.de/271n abrufbar.

epd Das mit dem DSA verfolgte Ziel der Schaffung eines sicheren und vertrauenswürdigen Online-Umfelds weist weit mehr Berührungspunkte mit dem Rechtsrahmen für den Mediensektor auf, als man es von einer „Plattformregulierung“ erwarten würde, die zunächst im Blick auf die wirtschaftlichen Aspekte der Online-Dienstangebote geschaffen wurde. Für den Mediensektor ist der DSA deshalb so bedeutsam, weil damit einerseits die Verbreitungswege für mediale Inhalte reguliert werden und andererseits, vielleicht noch wichtiger, Mitbewerber im Aufmerksamkeits- und Werbemarkt, die bislang im Vergleich zu detaillierten Regelungen für die Medien wesentlich weniger intensiven Vorgaben unterfallen, obgleich sie für die Online-Verbreitung von Inhalten eine zentrale Rolle einnehmen.

Die vorgesehene Schaffung neuer Verantwortlichkeiten der Anbieter von Vermittlungsdiensten und die Verschiebung bisheriger Aufgaben haben das Potenzial, das Online-Umfeld nachhaltig mindestens in Europa zu verändern. Es verwundert daher nicht, dass sich der Kommissionsvorschlag im Rahmen des Legislativprozesses durch Vorschläge von Parlament und den Mitgliedstaaten im Rat erheblich (weiter)entwickelt hat.

Große Suchmaschinen in der Pflicht

Zwar liegen die finalen Einigungstexte noch nicht in offizieller Fassung vor - es wird wohl noch an den Formulierungen gearbeitet, mit denen die Verhandlungsergebnisse im Text adäquat zum Ausdruck kommen. Aus den (teils vagen) Informationen, die aus den Trilogverhandlungen herausgegeben wurden und seit der Einigung von Teilnehmern an den Sitzungen tröpfchenweise an die Öffentlichkeit sickerten, kann nachfolgend ein Überblick gegeben werden, welche Punkte für den Mediensektor in Zukunft besonders relevant sind, gerade aus der Perspektive Deutschlands.

Ein Schwerpunkt dreht sich um den Anwendungsbereich des DSA, bestimmt dieser doch die territoriale, sachliche und persönliche Reichweite der Verordnung. Aus Perspektive des Mediensektors ist dabei vor allem zweierlei erwähnenswert: Im Kommissionsvorschlag fanden Online-Suchmaschinen keine gesonderte Erwähnung. Diese waren zwar unter die Basiskategorie (Vermittlungsdienste) zu subsumieren, weitere Details fehlten aber und auch eine Zuordnung zu einer der Kategorien der Access-, Caching- oder Hosting-Anbieter erfolgte nicht, so dass nicht eindeutig ersichtlich war, welche Haftungsprivilegierungen beziehungsweise Pflichten anwendbar sein sollten.

Gerade aus Sicht des Mediensektors ist diese Frage sehr relevant, da Suchmaschinen ein Tor (auch) zu medialen Inhalten und Brücke zu neuen Rezipienten sind, also über Zugang, Auffindbarkeit und Sichtbarkeit von Medieninhalten entscheiden. In der allgemeinen Ausrichtung des Rates wurde daher vorgeschlagen, eine gesonderte Definition für Suchmaschinen im DSA vorzusehen, sie bei der Haftungsprivilegierung der Caching-Provider in Bezug auf ihre Indexierung und Anzeige von Suchergebnissen einzuordnen und bei einzelnen Vorschriften zu konkretisieren, ob diese sich auch an Suchmaschinen richten. Sehr große Suchmaschinen sollten auch den Pflichten für sehr große Online-Plattformen unterfallen, also etwa bezüglich Vorgaben zum Risikomanagement, zusätzlichen Transparenzanforderungen bei der Online-Werbung und Empfehlungssystemen.

Das Parlament hingegen wollte nah am Kommissionsvorschlag bleiben und es bei einer Einzelfallentscheidung belassen, welcher Kategorie ein Suchmaschinenangebot unterfällt. Die erzielte Einigung ist ein Kompromiss zwischen diesen Ansätzen: Es soll zwar bei dem ursprünglich vorgeschlagenen, der derzeitigen Rechtslage entsprechendem Grundansatz bleiben, dass die Beurteilung der konkreten Verantwortlichkeit von Suchmaschinen von einer Einzelfallbewertung abhängig ist, die gegebenenfalls gerichtlich zu überprüfen und durchzusetzen ist.

Das betrifft insbesondere die Frage nach Löschpflichten. Mehr in Richtung der Ausrichtung des Rates gehend wird es aber klare, weitergehende Regeln für sehr große Suchmaschinen (mit mehr als 45 Millionen Nutzern in der EU) geben. Neben den VLOPs (very large online platforms) werden also auch die VLOSEs (very large online search engines) zukünftig mehr Verantwortung übernehmen müssen, über die dann die Kommission die Aufsicht führt.

Interferenzen mit anderen Rechtsakten

Der zweite erwähnenswerte Punkt betrifft das Verhältnis des DSA zu anderen Rechtsakten, insbesondere aus dem sektoralen Netz an Medienregulierung, das die EU mittlerweile auf Basis einer Binnenmarktregulierung gestrickt hat. Der Kommissionsvorschlag sah vor, dass entsprechendes Sekundärrecht wie insbesondere die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-Richtlinie) und Unionsvorschriften zum Schutz von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten unberührt bleiben. Der vorgeschlagene Erwägungsgrund 9 spezifizierte das dahingehend, dass diese Regelungen vorrangiges „Lex specialis“ bleiben, der DSA sie also nur ergänzt und für Fragen gilt, „die von den genannten anderen Rechtsakten nicht oder nicht vollständig behandelt werden, und Fragen, in denen diese anderen Rechtsakte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit lassen, bestimmte Maßnahmen auf nationaler Ebene zu ergreifen“.

Gerade im medienrelevanten Bereich und im Blick auf den Medienstaatsvertrag lässt diese Formulierung jedoch wichtige Fragen offen: Wann greift der Ergänzungscharakter des DSA zum Beispiel in Bezug auf die Pflichten von Video-Sharing-Plattformen bezüglich die Allgemeinheit oder Minderjährige gefährdende Inhalten oder von Diensteanbietern für das Teilen von urheberrechtswidrigen Inhalten, die auf nationaler Ebene auf Basis von Artikel 28b der AVMD-Richtlinie oder Art. 17 der Richtlinie über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt erlassen wurden? Wie verhält es sich mit der nationalen ‚Plattformregulierung‘? Und muss es dabei nicht einen Unterschied machen, welche Zielsetzung - Schutz der Wirtschaft und des Wettbewerbs oder Vielfaltssicherung und Minderjährigenschutz - das nationale Recht verfolgt?

Das Problem einer möglichen Überlagerung bisheriger, austarierter Regelungen für den Medienbereich durch die DSA-Vorschriften erkannten sowohl Rat als auch Parlament an, verfolgten aber unterschiedliche Lösungsansätze: Beide schlugen entsprechende Veränderungen bei den begleitenden Erwägungsgründen vor. Das Parlament wollte die genaue Abklärung des Verhältnisses der Rechtsakte der Kommission übertragen, die hierzu Leitlinien zur Auslegung der Wechselbeziehungen erlassen sollte.

Der Rat konzentrierte sich auf mögliche Konfliktfälle mit der AVMD-Richtlinie, indem diese „einschließlich der dort festgelegten besonderen Ziele in Bezug auf Videoplattformen“ unberührt bleiben sollte, es ansonsten aber mit dem DSA zu einer Vollharmonisierung für Vermittlungsdienste kommen sollte - was die Mitgliedstaaten am Erlass von und Festhalten an zusätzlichen nationalen Anforderungen für diese Dienste hindern würde, außer diese dienen anderen legitimen Zielen des öffentlichen Interesses. Wenngleich der Anwendungsbereich aus den Stellungnahmen nach der Einigung ableitbar ist, bleibt die genaue Formulierung der Interaktion mit anderen Rechtsakten noch unklar, wird aber von großer Bedeutung sein.

Verhältnis zum DMA

Eine nähere Bestimmung des Verhältnisses zum DMA sucht man aber im DSA vergebens. Umgekehrt wird im Kommissionsvorschlag für den DMA auf den Ergänzungscharakter des DMA gegenüber anderen speziellen Regeln für die erfassten Dienstleister verwiesen, wozu „insbesondere“ die Regeln des (zukünftigen) DSA gehören sollen. Die beiden anderen Legislativorgane machten abweichende Vorschläge zu dieser Formulierung. Sinnvoll ist eine Klarstellung vor dem Hintergrund, dass DSA und DMA Teil eines sich durch verschiedene Ansätze ergänzenden Pakets sind, mit dem insgesamt ein sicherer digitaler Binnenmarkt geschaffen werden soll, in dem einerseits die Grundrechte der Nutzer geschützt sind (DSA) und andererseits gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen gelten (DMA).

Trotz unterschiedlicher Ansätze und Zielsetzungen sind Überschneidungen möglich, was sich etwa bei den Pflichtenkatalogen veranschaulichen lässt. So kann beispielsweise die vom DMA angestrebte Öffnung von Schnittstellen und Transparenz für Geschäftskunden theoretisch zu Einschnitten bei Grundrechten von Nutzern der Dienste, etwa in datenschutzrechtlicher Hinsicht, führen. Der DMA stellt deshalb in den Erwägungsgründen manche der Pflichten unter die Bedingung, dass diese nicht die Pflichten aus dem DSA konterkarieren dürfen, wie bei den Pflichten von Software-Stores bezüglich Preiskonditionen und Zugangsbedingungen, die nicht zu einer Beschränkung der ordnungsgemäßen Erfüllung der DSA-Pflichten zur Bekämpfung illegaler und unerwünschter Inhalte führen dürften.

Der DMA behandelt also die DSA-Regeln als spezieller und daher vorrangig. Da der DSA wiederum als allgemeineres Recht gegenüber speziellerem sektoriellen Recht gilt, ist eine Klärung der Interaktionen sowohl innerhalb des EU-Paketes als auch mit bestehenden EU- und nationalen Regelungen so wichtig. Auch hier gibt es noch keinen Hinweis, inwieweit der DSA ausdrücklich das Verhältnis zum DMA regelt, jedoch gab es wohl keine Kontroverse um den sich gegenseitig ergänzenden Charakter der beiden Rechtsakte.

Ausnahmen für Kleinunternehmen

Ein weiterer Aspekt des Anwendungsbereichs ist die Reichweite von Ausnahmen zu den DSA-Vorschriften für Kleinst- und Kleinunternehmen, wobei bezüglich der Grundrechtsgefährdung die Größe eines Diensteanbieters nicht unbedingt ausschlaggebend ist. Diese beiden Kategorien werden nach dem Verhandlungsergebnis von bestimmten Pflichten - darunter etwa zur Nachverfolgbarkeit von Geschäftskunden, Anzeige von Straftaten, von manchen der Transparenzpflichten und Beschwerdemanagementmechanismen - ausgenommen, ohne dass sie vollständig aus dem Anwendungsbereich herausfallen. Dass die Regeln des DSA - außer für VLOPs und VLOSEs, bei denen der Anwendungszeitpunkt schon vier Monate nach Inkrafttreten liegt - erst nach einer Übergangszeit von 15 Monaten und damit zu einem deutlich späteren Zeitpunkt greifen, dürfte diesen Anbietern bei notwendigen Anpassungen ihrer Vermittlungsdienste an die DSA-Vorgaben helfen.

Die Haftungsregeln sind auch aus der Perspektive des Mediensektors besonders relevant, weil sie entscheidend für die Frage sind, inwieweit auch Medienanbieter gegen Vermittlungsdienste vorgehen können, wenn ihre Inhalte in rechtswidriger Weise verbreitet werden. Grundsätzlich wird es bei der von der Kommission vorgeschlagenen, fast unveränderten Herauslösung der bisherigen Haftungsprivilegierungen aus der E-Commerce-Richtlinie und deren Übertragung in das neue Instrument der Verordnung bleiben. Es wird jedoch einige ergänzende Klarstellungen geben, zum Beispiel, wann Anbieter eine aktive Rolle beim Bereitstellen von Informationen einnehmen oder wann von einer tatsächlichen Kenntnis der Rechtswidrigkeit eines Inhalts auszugehen ist.

Relevante Neuerung ist außerdem die Vorschrift, wonach Vermittlungsdienste beim Ergreifen freiwilliger Maßnahmen zur Aufdeckung und Beseitigung von illegalen Inhalten auf ihren Plattformen die Haftungsprivilegierung nicht verlieren. Vor allem von Inhalte-Anbietern wurde hierzu die Befürchtung geäußert, dass ein solcher Ansatz einer „Good-Samaritan-Clause“ - wie sie regelmäßig in Anlehnung an eine ähnliche, aber anders konzipierte Regelung aus dem US-amerikanischen Recht bezeichnet wird - einen „Freifahrtschein“ für Diensteanbieter begründen könnte, wenn sie zu weit ausgelegt würde, indem eine Haftung noch unwahrscheinlicher würde als ohnehin schon. Da laut Mitteilung des Parlaments zur Trilog-Einigung dessen Forderungen nach Sicherstellung eines nichtdiskriminierenden, verhältnismäßigen und transparenten Verfahrens beim Umgang mit möglicherweise illegalen Inhalten erfüllt wurden, dürfte dies auch hinsichtlich der eigenverantwortlich vorgenommenen Aktivitäten der Vermittlungsdiensteanbieter gelten.

Keine Regelung zu Massenüberwachung

Für viele Diskussionen hatte auch der bemerkenswerte, erst kurz vor Start des Trilogs eingebrachte Vorschlag des Parlaments gesorgt, diesen Abschnitt durch ein breites Spektrum an zusätzlichen Regeln zu ergänzen: So sollte beim Verbot der Auferlegung einer allgemeinen Überwachungspflicht für Vermittlungsdienste auch festgehalten werden, dass diese Anbieter nicht zum Einsatz automatisierter Instrumente zur Inhaltemoderation oder Nutzerüberwachung verpflichtet sind. Mitgliedstaaten sollten Vermittlungsdienste nicht an einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung hindern und auch nicht dazu verpflichten dürfen, die anonyme Nutzung ihrer Dienste generell einzuschränken oder personenbezogene Nutzerdaten anlasslos zu speichern. Zudem sollten sich Anbieter in zumutbarem Maße darum bemühen müssen, die datenfreie Nutzung und Vergütung ihrer Dienste zu ermöglichen.

Die damit in knapper Form angesprochenen und in die Regulierung eingeführten Grundsatzprobleme zur Massenüberwachung und Vorratsdatenspeicherung, zu offengehaltenen „Hintertüren“ durch Verschlüsselungsverbote und datengetriebener Finanzierung von Geschäftsmodellen, wurden erwartungsgemäß nicht aufgegriffen und sind daher in der finalen Einigung nicht enthalten.

Von besonderem Interesse ist auch der abgestufte Katalog an Pflichten, die zukünftig Vermittlungsdiensten je nach ihrer Einordnung in die Kategorien Hosting-Dienst, Online-Plattform oder VLOP/VLOSE auferlegt werden. Aus Perspektive des Mediensektors sind zahlreiche Pflichten relevant: Die Pflicht zur Einrichtung elektronischer Kontaktstellen und Benennung von Rechtsvertretern kann die Geltendmachung von Ansprüchen und Auskunftsersuchen erleichtern; die Pflichten zur Vorab- und nachträglichen Information über Verfahren und Entscheidungsfindung bei der Inhaltemoderation sowie zur Erstellung von jährlichen Transparenzberichten machen den Umgang der Vermittlungsdienste auch mit medialen Inhalten nachvollziehbarer; Risikobewertungs- und -minderungspflichten können systemische Risiken hinsichtlich illegaler Inhalte verringern und damit die Verfügbarkeit solcher Inhalte online einschränken und auch die Abwehr ungenehmigter Weitergabe von Inhalten verbessern.

Gerade hinsichtlich des Aspekts einer besseren Rechtsdurchsetzung gegenüber Nutzern, die etwa Urheberrechtsverletzungen begehen, hätte eine umfassende „Know-Your-Business-Customer“-Regel für alle Vermittlungsdienste eine wesentliche Erleichterung auch für Medienunternehmen bedeuten können. Allerdings bleibt diese Regelung auch nach dem Trilog auf Online-Marktplätze beschränkt.

Feinjustierung beim Meldeverfahren

Bei der Einführung und konkreten Ausgestaltung von Melde- und Abhilfeverfahren für illegale Inhalte fokussierte sich der Trilog weniger auf grundsätzliche Fragen, sondern mehr auf die Feinjustierung etwa zu den Bedingungen einer ordnungsgemäßen Meldung auf Nutzerseite und den Umfang der Begründung auf Anbieterseite. Diese Feinjustierung ist aber vor allem an einer Stelle für Medienanbieter besonders interessant: Während die bevorzugte Behandlung von Meldungen sogenannter vertrauenswürdiger Hinweisgeber feststeht, hängt die Frage, wem dieser Status erteilt werden kann, von Details des Einigungstextes ab, die noch nicht offengelegt sind. Medienanbieter, denen es im Eigeninteresse um ein möglichst schnelles Vorgehen gegen die rechtswidrige Verbreitung ihrer Inhalte geht, werden hier mit Spannung erwarten, ob sich der Rat mit der Streichung des Erfordernisses einer kollektiven Interessenvertretung von „trusted flaggern“ durchsetzen konnte.

Der Ausgang der Trilogverhandlungen mit Blick auf den hoch relevanten Bereich der Online-Werbung bringt eine Bestätigung und Konkretisierung zu den neu eingeführten Vorschriften zur transparenten Kennzeichnung und Information über den werblichen Charakter einer Information, die dahinterstehenden Werbetreibenden und die Parameter der individualisierten Anzeige. Die insbesondere vom Parlament unterstützte Idee eines weitreichenden Verbots der Ausspielung individualisierter Werbung wurde zwar nicht vollumfänglich umgesetzt, aber eine Untersagung der Personalisierung auf der Basis von besonderen Kategorien personenbezogener Daten - etwa Gesundheitsdaten, biometrische und genetische Daten oder solche zur sexuellen Orientierung und religiösen Überzeugung - auf Online-Plattformen fand ebenso Zustimmung wie eine stärkere Emanzipation der Nutzer bei den Einstellungsmöglichkeiten für Online-Werbung.

Die neue Bestimmung zum Werbetracking von Minderjährigen bleibt hinter der ursprünglich strengeren Parlamentsposition zurück, weil das Verbot nur dann gelten wird, wenn den Online-Plattformen mit hinreichender Sicherheit bekannt ist, dass der Nutzer minderjährig ist. Erst die Umsetzung in der Praxis wird zeigen, wie viel zusätzlicher Schutz der Privatsphäre und Sicherheit für Minderjährige erreichbar ist, wenn die Plattformen sich möglicherweise auf ihre mangelnde Kenntnis des Nutzeralters berufen könnten. Die der Kommission aufgetragene Leitlinienbefugnis zur Spezifizierung dieses Verbots bedeutet, dass die genaue Ausgestaltung erst zu einem späteren Zeitpunkt feststehen wird.

Debatte über Dark Patterns

Durchsetzen konnte sich das Parlament auch bei der Erweiterung des Anwendungsbereichs der Regeln zur Transparenz von Empfehlungssystemen (Informationen über Parameter und Einstellungsmöglichkeiten für Nutzer). Dieser erstreckt sich nun auf alle Online-Plattformen und nicht lediglich - wie von Kommission und Rat vorgesehen - auf VLOPs. Für VLOPs sind die Pflichten aber strenger, weil sie eine Nutzungsalternative bereitstellen müssen, bei der das Empfehlungssystem nicht auf einem „Profiling“ des Nutzers basiert. Vor allem das Verhältnis der vorgenannten Regelungen zu den Vorschriften des DMA zur Werbetransparenz (die dort auch geführte Diskussion zur Werbung gegenüber Minderjährigen wurde bewusst auf den DSA-Trilog verlagert) oder etwa zu Transparenzbestimmungen der Platform-to-Business-Verordnung, der Omnibus-Richtlinie zum Verbraucherrecht und dem deutschen Medienstaatsvertrag, soweit es um Empfehlungssysteme geht, könnten zukünftig Spannungen auslösen.

Wohl im Blick auf erst jüngst intensiver geführte Debatten ist im Trilog auch das Themenfeld der „Dark Patterns“ als relevanter Inhalt des DSA aufgekommen. Unter dem Begriff Dark Pattern ist eine bestimmte Gestaltung einer Schnittstelle auf Online-Plattformen zu verstehen, die Nutzer dazu verleiten soll, eine Entscheidung zu treffen (Kauf eines Produkts, Erteilen einer Einwilligung), die sich häufig nachteilig auswirkt und die sie ohne die Beeinflussung durch das spezielle Design auf Basis rationaler Fakten nicht getroffen hätten. Sie spielen also vor allem im verbraucherschutzrechtlichen Kontext eine Rolle, aber auch im Datenschutzrecht, wie die gerade erst Mitte März veröffentlichten Leitlinien zu Dark Patterns in Social-Media-Plattformen des Europäischen Datenschutzausschusses eindrucksvoll dokumentieren.

Die von den Legislativorganen vorgeschlagenen Vorschriften zur Einschränkung solcher Praktiken sind im Kompromiss enthalten, wonach Online-Schnittstellen zukünftig nicht in einer Weise konzipiert, strukturiert oder organisiert werden dürfen, durch die die Nutzer getäuscht oder manipuliert werden (sollen), indem ihre Autonomie, Entscheidungsfindung oder Wahlmöglichkeit untergraben oder beeinträchtigt wird. Zur weiteren Konkretisierung hatte das Parlament einige gängige Dark Patterns aufgelistet, wie etwa die bei Cookie-Bannern verbreitete visuell stärkere Hervorhebung der Einwilligungsoption, aufdringliche Einwilligungs- und Einstellungsaufforderungen, wie sie häufig bei Pushmitteilungen zum Abruf von Standortdaten oder der Rufnummernhinterlegung zu Sicherheitszwecken vorkommen, die aufwendigere Ausgestaltung von Beendigungsoptionen im Vergleich zu Anmeldeoptionen sowie die Aufforderung zur Erteilung einer Einwilligung, obwohl der Nutzer durch automatisierte Verfahren oder Voreinstellungen sein Widerspruchsrecht bereits ausübt.

Neuer Krisenreaktionsmechanismus

Derart ins Detail geht der finale Einigungstext zwar nicht, allerdings kommt es zur allgemeineren Dark Patterns-Regel, deren Konkretisierung wiederum durch Leitlinien der Kommission in Zusammenarbeit mit dem Gremium der nationalen Koordinatoren für digitale Dienste erfolgen wird.

Erwähnt sei schließlich auch noch die im Trilog vor dem Hintergrund der aktuellen geopolitischen Lage hinzugekommene Vorschrift, dass Anbieter von Online-Plattformen ihre Online-Schnittstellen nicht in einer Weise gestalten, organisieren oder betreiben dürfen, die die Fähigkeit der Empfänger ihres Dienstes, freie und informierte Entscheidungen zu treffen, täuscht, manipuliert oder anderweitig wesentlich verzerrt oder beeinträchtigt. Bereits im ursprünglichen Vorschlag war eine Regelung zu „Krisenprotokollen“ für VLOPs enthalten, laut Mitteilungen über die Einigung wurde dies zu einem Krisenreaktionsmechanismus ausgebaut.

In einer gänzlich neuen Vorschrift erhält die Kommission in den dort erwähnten Notsituationen (wie etwa Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit) die Befugnis, auf Empfehlung des Gremiums der nationalen Koordinatoren für digitale Dienste, VLOPs und VLOSEs die Ergreifung bestimmter, zeitlich begrenzter Maßnahmen aufzuerlegen, um dringenden Gefährdungen für Grundrechte zu begegnen. Dazu dürfte die Reaktion auf Gefährdungen durch Manipulation von Online-Inhalten oder durch Desinformationskampagnen gehören.

Schadensersatzanspruch für Nutzer

Die bis hierhin vorgestellten Neuregelungen und die Pflichtenkataloge spielen nicht nur in materieller Hinsicht für den Mediensektor eine wichtige Rolle. Daneben stellt sich insgesamt die Frage, wie die Aufsicht und Rechtsdurchsetzung unter einer zukünftigen Verordnung aussehen wird. Einerseits geht es darum, welche nationalen Behörden für die Befolgung der im DSA vorgesehenen Regeln zuständig sein werden und ob gegebenenfalls hinsichtlich der Inhalteverbreitung eine problematische Verdrängung der Aufsichtsfunktion unabhängiger Einrichtungen wie in Deutschland der Landesmedienanstalten zu befürchten ist.

Andererseits stellen sich auch Fragen zu den Kosten neuer Aufsichtsstrukturen - jedenfalls VLOPs und VLOSEs sollen ihre Aufsicht durch die Kommission mit 0,05 Prozent ihres weltweiten Jahresumsatzes finanziell mittragen - und zur Durchsetzbarkeit neu etablierter Sanktionsmechanismen, etwa des auf Vorschlag des Parlaments eingefügten Schadensersatzanspruchs für Nutzer bei Verstößen der Vermittlungsdienste gegen die Regeln des DSA. Diese Fragen können auch nach Vorliegen des finalen Einigungstexts nicht unmittelbar beantwortet werden, weil sie auch von der Implementierung in der Praxis durch die Mitgliedstaaten und die zuständigen Behörden - teilweise unter Berücksichtigung der noch zu erstellenden Leitlinien der Kommission - abhängen. Daher ist es trotz der Rechtsnatur der Verordnung auch in Zukunft spannend zu beobachten, wie genau und wie effektiv die neuen Vorschriften des „digitalen Grundgesetzes“ Anwendung finden werden.

Aus epd medien 19/22 vom 13. Mai 2022

M. D. Cole und C. Etteldorf