Erfurt (epd). Das Bundesarbeitsgericht hat einen Tarifvertrag der christlichen DHV-Gewerkschaft mit dem Deutschen Roten Kreuz in Sachsen für ungültig erklärt. Die Gewerkschaft sei nicht für die Rot-Kreuz-Beschäftigten zuständig, entschied das Gericht in Erfurt in einem am 13. Juli veröffentlichten Beschluss. Die DHV gehört dem Christlichen Gewerkschaftsbund an, der aber in keiner Verbindung zu den Kirchen steht.
Die DHV hatte mit dem DRK Sachsen einen ab Januar 2004 geltenden Tarifvertrag geschlossen. Dagegen klagte die Gewerkschaft ver.di und wollte gerichtlich feststellen lassen, dass die sogenannte christliche Gewerkschaft für die Beschäftigten beim DRK in Sachsen gar nicht zuständig sei. Denn laut eigener Satzung dürfe sie nur Arbeitnehmer in kaufmännischen und Verwaltungsberufen vertreten. Beim DRK seien jedoch vor allem Pflegekräfte, Ärzte, Rettungssanitäter, Reinigungskräfte und Küchenhilfen beschäftigt.
Die DHV argumentierte, dass sie sich "insbesondere« für die Beschäftigten in den kaufmännischen Berufen einsetze. Sie könne auch Arbeitnehmer aus anderen Berufszweigen vertreten. Das Bundesarbeitsgericht hielt dies jedoch für rechtswidrig. Die DHV dürfe sich nur für Beschäftigte in den kaufmännischen und Verwaltungsberufen einsetzen. Für eine »Allzuständigkeit" fehle es ihr an der notwendigen Durchsetzungskraft und Mächtigkeit.
Ob die Beschäftigten beim DRK in Sachsen wegen des ungültigen DHV-Tarifvertrags rückwirkend mehr Lohn geltend machen können, ist unklar. Denn das hatte das BAG nicht geprüft. Ver.di-Justiziarin Martina Trümner vertritt die Auffassung, dass der DHV-Tarifvertrag unwirksam geworden sei und damit der vorhergehende ver.di-Tarifvertrag gelte.
Die BAG-Entscheidung habe Signalwirkung für andere DHV-Tarifverträge. So habe die DHV Flächentarifverträge mit den DRK-Landesverbänden in Brandenburg und Thüringen abgeschlossen, für die sie ebenfalls nicht zuständig gewesen sei, so Trümner.
Nach Angaben von Jörg Hebsacker, Vorsitzender der DHV, hat der Gerichtsbeschluss keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Beschäftigten beim Roten Kreuz in Sachsen. Denn die BAG-Entscheidung wirkt sich Hebsacker zufolge nur auf die Zukunft aus. Das oberste Arbeitsgericht habe nur verlangt, dass die Satzung konkreter gefasst werden müsse. Dem sei man bereits nachgekommen.
Die DGB-Gewerkschaften werfen dem christlichen Gewerkschaftsbund seit Jahren vor, zulasten der Beschäftigten Tarifverträge zu Dumpinglöhnen abzuschließen. Immer wieder wird die Konkurrenz zwischen den DGB-Gewerkschaften und den christlichen Gewerkschaften vor Gerichten ausgefochten.
So hatte Ende April das Arbeitsgericht Berlin entschieden, dass die Arbeitsgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) nicht tariffähig sei. Das Urteil ist jedoch nicht rechtskräftig. Im März 2006 hatte hingegen das Bundesarbeitsgericht der Christlichen Gewerkschaft Metall (CGM) Tariffähigkeit bescheinigt
Az.: 1 ABR 36/08
epd sozial Nr. 29 vom 17. Juli 2009