München (epd). Auf der sozialpolitischen Dauerbaustelle Hartz IV wird weiter gearbeitet, auch zum Jahreswechsel 2009 legt das zuständige Bundessozialministerium wieder Hand an: Es tritt das Gesetz zur »Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente« in Kraft. Der Gesetzesentwurf umfasst 94 Seiten, auf denen zahlreiche Änderungen im Sozialgesetzbuch III (Arbeitslosengeld I) und dem Sozialgesetzbuch II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) niedergelegt sind. Mit dieser erneuten Aktualisierung der Gesetzeslage für Arbeitslose reicht die Thematik inzwischen an die Komplexität des Steuerrechtes heran und ist für den Normalbürger oder betroffenen Arbeitslosen kaum mehr versteh- und überschaubar.
Auch bei dieser neuen Gesetzesregelung gehen die Beurteilungen weit auseinander. Während die Bundesregierung darauf besteht, dass die Gesetze zur Neuregelung des Arbeitsmarktes »wirken« und sie sich in ihrem »Reformkurs der letzten Jahre« bestätigt fühlt, kritisieren Oppositionsparteien und Sozialverbände die beschlossenen Änderungen als weiteren Sozialabbau. So urteilt die Links-Partei: »Statt endlich auf Sanktionen als Mittel der Arbeitsmarktpolitik zu verzichten, werden diese verschärft«, und das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche (EKD) äußert »erhebliche Bedenken«.
In der Tat finden sich in dem Bündel an Gesetzes-änderungen einige Regelungen, die eine weitere Drehung an den sozialpolitischen Daumenschrauben für Arbeitslose bedeuten. So werden die Zumutbarkeitskriterien für die Aufnahme einer Arbeit weiter verschärft. Künftig können Erwerbstätige, die zwar regelmäßig arbeiten, deren Einkommen aber durch Hartz IV aufgestockt wird, gezwungen werden, eine andere Tätigkeit anzunehmen, von der die Arbeitsagentur glaubt, dass sie mehr Aussicht für das Verlassen der Hilfebedürftigkeit bietet.
Auch werden die rechtlichen Möglichkeiten für Hartz-IV-Empfänger eingeschränkt: So haben der Widerspruch und die Klage gegen einen Verwaltungsakt, der die Eingliederungsvereinbarung ersetzt, keine aufschiebende Wirkung mehr. Das Diakonische Werk macht die Auswirkungen dieser Neuregelung an einem Beispiel deutlich: Eine alleinerziehende Mutter hat eine unbefristete Teilzeitbeschäftigung als Verkäuferin in Wohnortnähe, ihr minderjähriges Kind geht noch zur Schule. Beide erhalten Leistungen nach Hartz IV. Die Mutter wird nun von der Arbeitsagentur aufgefordert, eine befristete Stelle anzunehmen, in der sie monatlich 100 Euro mehr verdient. Diese neue Stelle ist aber eine Stunde Fahrzeit von der Wohnung entfernt. Nach der bisherigen Regelung konnte die Mutter durch Widerspruch und Klage bis zur endgültigen Entscheidung des Gerichts ihre unbefristete Tätigkeit weiter fortführen; sie hatte vier Wochen Bedenkzeit, um sich zu einem Gerichtsverfahren zu entscheiden.
Nach der neuen Regelung muss die Mutter nun einstweiligen Rechtsschutz beantragen, wenn sie ihre Arbeitsstelle nicht aufgeben und gleichzeitig aufstockendes Hartz IV beziehen will. Das Gericht entscheidet über den einstweiligen Rechtsschutzantrag. Bleibt der Antrag erfolglos, muss die Mutter die andere Arbeitstelle antreten oder eine Kürzung der Hartz-IV-Leistungen hinnehmen. Nach Wechsel der Arbeitsstelle erübrigt sich aber wegen der so geschaffenen Fakten eine Hauptverhandlung des Gerichts. »Im Ergebnis führt das zu einer Verweigerung umfassenden Rechtsschutzes in einem von einem Anwalt begleiteten Verfahren hinsichtlich der Verpflichtung zur Arbeitsaufnahme«, so das Fazit des Bundesverbandes der Diakonie.
Das Diakonische Werk der EKD beklagt die
»Verweigerung umfassenden Rechtsschutzes«
Weitere Gesetzesänderungen durch die »Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente«: Eine Reihe von bisherigen, aber als erfolglos angesehenen »Instrumenten« werden abgeschafft. Im Bereich von Hartz IV werden ABM-Stellen nicht mehr gefördert.
Neben diesen Einzelmaßnahmen nimmt das Diakonische Werk der EKD in seiner Stellungsnahme zu den Gesetzesänderungen aber auch die gesamte Hartz-IV-Gesetzgebung ins Visier und weist auf eine gravierende Bruchstelle hin: Der Zusammenarbeit zwischen der Bundesagentur für Arbeit und den Kommunen unter dem organisatorischen Dach der sogenannten Argen (Arbeitsgemeinschaften). Dieses Produkt der Sozialpolitik – einem Kernelement von Hartz IV – hat das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt. Die Politik muss hier spätestens bis 2012 eine verfassungsgemäße Neuregelung finden.
So fordert die Diakonie in ihrer Stellungsnahme eben auch: »Im Interesse aller Beteiligten sollten zunächst die Fragen zur Struktur der künftigen Zusammenarbeit in der Grundsicherung für Erwerbssuchende gelöst werden.« Davon ist die Politik freilich weit entfernt. Während die Bundesregierung eine Änderung des Grundgesetzes anstrebt, um die Argen fortführen zu können, hat der Freistaat Bayern mit Kabinettsbeschluss vom 20. November dem längst eine Absage erteilt: »Bayern wird einer Verfassungsänderung nicht zustimmen.«
Rudolf Stumberger ist Privatdozent für Soziologie an der Universität Frankfurt am Main.
epd sozial Nr. 1 vom 2. Januar 2009