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  Urteil: PID verstößt nicht gegen Embryonenschutzgesetz
Bundesgerichtshof sieht mit dem Urteil schwere ethische Fragen verbunden


Leipzig (epd). Die seit Jahren umstrittene Präimplantationsdiagnostik (PID) ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) in Deutschland erlaubt. Der Leipziger Strafsenat des Gerichts hat am Dienstag die Revision gegen einen Berliner Gynäkologen verworfen. Nach der bisherigen Rechtslage stelle das Vorgehen des Arztes, der befruchtete Eizellen vor dem Einsetzen in die Gebärmutter auf genetische Auffälligkeiten untersucht hatte, keinen Verstoß gegen das Embryonenschutzgesetz dar, hieß es in der Begründung.

Der Vorsitzende Richter Clemens Basdorf betonte, mit dem Urteil seien schwere ethische Fragen verbunden. Es bleibe dem Gesetzgeber überlassen, ob er die sogenannte Präimplantationsdiagnostik verbieten und damit strafbar machen wolle. Der Arzt hatte in Abstimmung mit den Paaren nur die Eizellen ohne genetische Defekte übertragen. Die anderen Embryonen ließ er absterben.

Die Staatsanwaltschaft Berlin als Kläger ging davon aus, dass diese als Präimplantationsdiagnostik bezeichnete Voruntersuchung nach dem Embryonenschutzgesetz verboten sei. Nach dem Gesetz wird mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bestraft, wer Eizellen aus einem anderen Grund als zur Herbeiführung einer Schwangerschaft befruchtet oder einen menschlichen Embryo "zu einem nicht seiner Erhaltung dienenden Zweck abgibt, erwirbt oder verwendet".

Dementgegen war der Reproduktionsmediziner vor dem Landgericht Berlin im vergangenen Jahr in erster Instanz freigesprochen worden. Die Richter des Bundesgerichtshofs folgten nun im Wesentlichen der Argumentation der Vorinstanz. Die Berliner Richter hatten argumentiert, dass der Arzt nicht entgegen, sondern gerade zur Herbeiführung einer Schwangerschaft gehandelt hatte. Der Vorbehalt der Paare, nur genetisch unbelastete Embryonen zu übertragen, stelle diese Primärabsicht nicht in Frage, so der BGH.

Gleichzeitig stimmten die Richter der Argumentation der Verteidigung zu. Demnach sei die rechtlich gestattete Untersuchung des Embryos nach der Einpflanzung in den Mutterleib mit erheblichen Risiken verbunden, während die Präimplantationsdiagnostik nach wissenschaftlichen Erkenntnissen risikofrei sei. Basdorf betonte allerdings, dass es bei dem Urteil nicht um die "medizinisch-ethisch gar nicht gangbare Selektion von Embryonen und damit verbunden, die Erlaubnis einer Produktion von Wunschkindern" gegangen sei.

Während der Verhandlung hatten der Behindertenbeauftragte der Bundesregierung, Hubert Hüppe (CDU), und der frühere Thüringer Landesbischof Christoph Kähler vor der Freigabe der Embryonen-Selektion gewarnt. Wenn die Präimplantationsdiagnostik grundsätzlich zugelassen werde, gebe es kein Halten mehr, warnte Hüppe im Deutschlandfunk. Dann gehe es nur noch um "Selektionen, was ist lebenswert und was ist nicht mehr lebenswert".

In einem Interview mit MDR info sagte zudem Altbischof Kähler, er wolle sich "gar nicht vorstellen, was dann passiert, wenn die Barrieren einfach beiseite geräumt werden". Kähler, der auch Mitglied des Nationalen Ethikrates ist, warnte davor auszuwählen, um zum Beispiel Erbmaterial zur Heilung für kranke Geschwister zu produzieren. Zudem gebe es Menschen, die dächten, "sie könnten auch Designerbabys haben", sagte der Theologe. "Das ist hoch problematisch." (3525/06.07.2010)





 
 

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