Karlsruhe (epd). Verantwortliche Redakteure öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten sind Amtsträger im strafrechtlichen Sinn und müssen bei Verurteilungen mit besonders hohen Strafen rechnen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden, der am 27. November die Revisionsklage des früheren HR-Sportchefs Jürgen Emig zurückwies. (AZ: 2 StR 104/09)
Das Landgericht Frankfurt hatte den 64-Jährigen im Herbst 2008 wegen Bestechlichkeit und Untreue zu zwei Jahren und acht Monaten Haft verurteilt (epd 80/09). Emig hatte von Sponsoren und Veranstaltern Produktionskostenzuschüsse für Sportsendungen eingeworben, aber nur zum Teil an den HR weitergeleitet. Dem Sender entstand nach den Feststellungen des Gerichts ein Schaden von 265.000 Euro.
Emig wehrte sich in der Revision gegen seine Einstufung als Amtsträger, die sich strafverschärfend ausgewirkt hatte. Der 2. Strafsenat des BGH bestätigte jedoch die Auffassung des Frankfurter Landgerichts. ARD und ZDF nähmen im Auftrag der Bundesländer eine staatliche Daseinsvorsorge wahr, indem sie eine Grundversorgung der Bevölkerung mit Informationen leisteten, sagte die Vorsitzende Richterin Ruth Rissing-van Saan. Dies entspreche auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
Der HR sei eine "sonstige Stelle" der öffentlichen Verwaltung, führten die Karlsruher Richter aus. Bei der ARD-Anstalt handle es sich um eine "behördenähnliche Institution", die bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mitwirke. Dem stehe der Grundsatz der staatsfernen Organisation öffentlich-rechtlicher Sender nicht entgegen, auch wenn dies in Teilen der juristischen Literatur anders gesehen werde, sagte Rissing-van Saan. Es komme nicht auf eine staatliche Steuerung an. Als Auftragsnehmer der Bundesländer seien ARD und ZDF Träger "mittelbarer Staatsverwaltung", zumal auch der Gebühreneinzug öffentlich-rechtlich organisiert sei.
Emigs Aufgabe sei die Auswahl dessen gewesen, was gesendet werden sollte, so der BGH. Dies sei eine Aufgabe mit hoher Verantwortung. Das Argument der Revision, Sportsendungen seien weniger bedeutend als etwa Politiksendungen, greife nicht. Emig sei sich seiner herausgehobenen Funktion auch bewusst gewesen. Trotzdem habe er gegen das Gebot der redaktionellen Unabhängigkeit und teilweise auch gegen das Schleichwerbeverbot des Rundfunkstaatsvertrags verstoßen.
Richterin Rissing-van Saan betonte allerdings, allein der Status als Körperschaft öffentlichen Rechts reiche nicht aus, um eine Amtsträgerschaft leitender Angestellter zu begründen. Vielmehr sei die Organisationsform einer Institution lediglich ein "starkes Indiz". Ebenfalls zurückgewiesen wurde am 27. November die Revision von Emigs früherem Geschäftspartner Harald Frahm, der in Frankfurt wegen Beihilfe zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden war.
Emigs Verteidiger Stefan Bonn äußerte sich nach der Urteilsverkündung nicht zu der Frage, ob eine Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung erwogen wird. Die BGH-Auffassung steht im Widerspruch zu Urteilen mancher Verwaltungsgerichte. Zuletzt hatte das Verwaltungsgericht Köln entschieden, der WDR müsse keine Auskünfte nach dem nordrhein-westfälischen Informationsfreiheitsgesetz erteilen, weil der Sender keine öffentliche Verwaltungstätigkeiten ausübe (epd 92/09).
rid
aus epd medien Nr. 94 vom 28. November 2009